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Treff Sprachreisen

Informationen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen High School Aufenthalte

§1 Vertragspartner, Vertragsabschluss, Bewerbung

Vertragspartner im Falle des Zustandekommens eines Gastschulvertrages sind der Teilnehmer – bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter (nachstehend: Teilnehmer) und TREFF Sprachreisen GmbH (nachstehend „TREFF“). Dem Abschluss eines Vertrags über den Gastschulaufenthalt geht stets ein für beide, TREFF und den Bewerber, unverbindlicher und kostenloser Bewerbungsprozess voraus.
Die Bewerbung erfolgt in der Regel mit dem Bewerbungsformular von TREFF entweder online oder durch den Bewerbungsbogen aus dem TREFF-Prospekt.
Zum verbindlichen Vertragsabschluss zwischen TREFF und, dem Teilnehmer und seinen gesetzlichen Vertretern kommt es durch die Gegenzeichnung des Vertrages, den TREFF zuvor dem Bewerber/Erziehungsberechtigten als Vertragsangebot zugesandt hat und der endgültigen Aufnahme ins Programm nach Einsendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen und der Zusage durch die Partnerorganisation/Partnerschule im Ausland.
Auf den Ihnen angebotenen Vertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Pauschalreisen gemäß §§ 651a ff und der Artikel 250 und 252 EGBGB und des Formblatts über die vorvertragliche Unterrichtung bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u BGB entsprechende Anwendung. Die weiteren Informationspflichten nach Artikel 250, §9 Absatz 1-3 EGBGB werden erfüllt. Der Teilnehmer kann daher die Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.
TREFF verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall seiner Insolvenz. Diese Absicherung umfasst die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und falls der Vertrag die Beförderung umfasst, auch die Sicherstellung der Rückbeförderung. Nach Vertragsabschluss erhält der Teilnehmer einen Sicherungsschein gemäß §651r Abs.4 BGB.

§2 Leistungen

Die im Programmpreis enthaltenen Leistungen sind dem aktuellen Vertragsangebot über das jeweilige Programm und der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

§3 Programmkosten und Bezahlung

Beim USA Programm:
20% des Programmpreises nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines.
25% des Programmpreises beim USA-Programm zum 1. März bei Programmbeginn im August bzw. zum
1. August bei Programmbeginn im Januar.
25% des Programmpreises zum 1. Mai bei Programmbeginn im August bzw. zum 1. Oktober bei Programmbeginn im Januar.
30% nach Erhalt der Gastfamilieninformation, spätestens jedoch 4 Wochen vor Programmbeginn.
Bei den Programmen nach Australien, Kanada und Neuseeland:
20% des Programmpreises nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines.
Je 25% 5 Monate und 3 Monate vor Programmbeginn.
30% nach Erhalt der Gastfamilieninformation, spätestens jedoch 4 Wochen vor Programmbeginn.
Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

§4 Festpreisgarantie

Auch bei Veränderung von Wechselkursen, Kerosinzuschlägen, Erhöhung von Fluggebühren etc. garantiert TREFF die im Vertrag genannten Preise und verzichtet auf eine evtl. gesetzlich mögliche Preiserhöhung nach Vertragsabschluss. Der im Vertragsangebot genannte Preis ist Ihr Festpreis.

§5 Mitwirkungspflicht des Teilnehmers, Mängelanzeige, Schadenminderungspflicht

Der Teilnehmer erhält von TREFF rechtzeitig Informationen und Antragsformulare zur Beschaffung des erforderlichen Einreisevisums und die Impfvorschriften. Der Teilnehmer kümmert sich unverzüglich um die Beschaffung des erforderlichen Visums für das Gastland. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für die Besorgung des Visums und Durchführung der vorgeschriebenen Impfungen.
TREFF ist verpflichtet, die Pauschalreise ohne Mängel zu erbringen und bei Problemen seiner Beistandspflicht nachzukommen.
Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem Ansprechpartner vor Ort bzw. TREFF anzuzeigen und zu bitten, den Mangel zu beheben. Die Kontaktadresse des örtlichen Ansprechpartners, der für Beschwerden zuständig ist, erhält der Teilnehmer mit der Gastfamilieninformation.
Wird der Gastschulaufenthalt durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende gemäß § 651i BGB den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn TREFF eine ihm vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von TREFF verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
Soweit TREFF infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe des Mangels schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB, noch Schadenersatzansprüche nach § BGB geltend machen.

§6 Verhalten während des Gastschulaufenthaltes, Kündigung durch TREFF

6.1. Von den Teilnehmern wird erwartet die Gesetze des Gastlandes und die Schulordnung zu befolgen, die Regeln, Vorschriften und Bedingungen der Partnerorganisationen einzuhalten, die Hausregeln der Gastfamilie zu respektieren und sich den landesüblichen Lebensgewohnheiten anzupassen. Verstößt ein Teilnehmer gegen diese Gesetze und Regeln, muss er je nach Schwere des Verstoßes mit dem Ausschluss aus dem Programm rechnen.

6.2. Der Teilnehmer muss die schriftlich erhaltenen Programmregeln von TREFF, der Partnerorganisationen und Partnerschulen im Ausland befolgen. TREFF kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von TREFF oder der Partnerorganisation den Aufenthalt nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von TREFF beruht.

6.3. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen Programmregeln verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers von der Gastschule.

6.4. Die örtlichen Partner von TREFF, insbesondere die Mitarbeiter der Partnerorganisationen und Schulverwaltungen sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen.

6.5. TREFF ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder schuldhaft unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, dazu gehören insbesondere Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhält-nisse des Teilnehmers, Essstörungen.
Die Kündigung ist nur dann berechtigt, wenn TREFF seiner Informationspflicht nachgekommen ist und wenn TREFF die Kündigungsgründe bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

6.6. Im Falle einer Kündigung des Vertrages aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Grund erfolgt eine Erstattung des noch nicht verbrauchten Reisepreises, in dem Umfang, den TREFF durch die vorzeitige Beendigung des Programms erspart.

§7 Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts

7.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthaltes von diesem zurücktreten. In diesem Fall kann TREFF als Ersatz für bereits entstandene Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

7.2. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens TREFF besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass TREFF den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

7.3. TREFF hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Programmpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistungen berücksichtigt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:
– Nach Vertragsschluss bis zum 61. Tag vor Programmbeginn 10 % des Programmpreises
– Vom 60. Tag bis zum 31. Tag vor Programmbeginn 30 % des Programmpreises
– Ab dem 30. Tag vor Programmbeginn 40 % des Programmpreises
– Bei Nichtantritt des Aufenthalts ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung 90 % des Programmpreises.
TREFF verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Rücktritt von TREFF zu vertreten ist und/oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind.

7.4. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, TREFF nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

7.5. TREFF behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TREFF nachweist, dass TREFF wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TREFF verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.6. Ist TREFF infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, hat TREFF unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

7.7. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von TREFF zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorste-henden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie TREFF 7 Tage vor Programmbeginn durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zugeht. Eine solche Ersatzperson muss jedoch den Auswahlprozess gem. §1 unserer Bedingungen durchlaufen haben und von TREFF und seinen Partnerorganisationen für die Teilnahme akzeptiert worden sein. Zudem müssen insbesondere die versicherungs- und visatechnischen sowie die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen erfüllt sein.

7.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

§8 Rücktritt durch den Teilnehmer nach Beginn des Gastschulaufenthalts

Gemäß § 651u Absatz 4 BGB kann der Teilnehmer bzw. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Teilnehmer, ist TREFF berechtigt den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. TREFF ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Teilnehmer zur Last.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von TREFF, insbesondere gemäß § 651l BGB (Kündigung wegen Reisemangel) unberührt. In diesem Fall fallen die Mehrkosten zur Rückbeförderung TREFF zu Lasten.

§9 Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Teilnehmer einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung TREFF bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten.

§10 Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von TREFF für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. TREFF haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

10.3 TREFF haftet jedoch für einen Schaden des Teilnehmers, wenn die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TREFF ursächlich ist.

§11 Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Verjährungsfrist

Dem Teilnehmer wird empfohlen, Ansprüche wegen Mängeln nach §651 i Abs.3 Nr.2, 4-7 BGB gegenüber TREFF schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen. Die Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 2 Jahren, wobei die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Gastschulaufenthalt des Teilnehmers dem Vertrag nach enden sollte.

§12 Datenschutz und Einwilligung zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und -nutzung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens, zur Suche einer geeigneten Gastfamilie und Schule, zur Durchführung des Fluges und Bestellung von Versicherungsunterlagen muss TREFF auch personenbezogen Daten erheben und verarbeiten. Soweit erforderlich werden auch besonders geschützte Daten im Sinne von §3 Abs.9 Bundesdatenschutzgesetz (BDDSG) erhoben. Zu diesen besonders geschützten Daten gehören insbesondere gesundheitsbezogene Daten sowie Angaben zur Religion.
In diesem Rahmen werden die von uns erhobenen Daten in unserer Datenbank gespeichert und soweit dies für das Bewerbungsverfahren und die Programmdurchführung erforderlich ist im gesetzlich zulässigen Rahmen an Partnerorganisationen, Behörden, Gastfamilien, Fluggesellschaften, Versicherungen etc. übermittelt.
Die erhobenen Daten werden von TREFF aufgrund gesetzlicher Fristen bis zum Schluss des 10. Jahres nach Programmende aufbewahrt.
Die Angabe dieser Daten ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Ohne Diese Daten ist allerdings eine Teilnahme am High School Programm nicht möglich.

§13 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. TREFF informiert den Teilnehmer bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen des Ver-trags zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaften noch nicht fest, so ist TREFF verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden. Sobald TREFF weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird TREFF den Teilnehmer informieren.

13.3. Wechselt die dem Teilnehmer genannte Fluggesellschaft, wird TREFF den Teilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von TREFF oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräu-men von TREFF einzusehen.

§14 Streitbeilegungsverfahren

14.1. TREFF weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TREFF nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für TREFF verpflichtend würde, informiert TREFF die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TREFF weist für alle Gastschulaufenthaltsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und TREFF die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können TREFF ausschließlich am Sitz von TREFF verklagen.

TREFF – Sprachreisen GmbH
Mühleweg 11
72800 Eningen u.A.
Tel.: 07121-696696-0
Fax: 07121-696696-9
info@treff-sprachreisen.de
www.treff-sprachreisen.de
Stand: 18.12.2019

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Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Auf den Ihnen angebotenen Vertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pauschalreisen entsprechende Anwendung.

Daher können Sie Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Bei einem Gastschulaufenthalt gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des § 651u Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere für den Rücktritt vom Vertrag vor Reisebeginn und für die Kündigung.

Das Unternehmen TREFF – Sprachreisen GmbH  verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall seiner Insolvenz. Die Absicherung umfasst die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, die Sicherstellung der Rückbeförderung.

Ihre wichtigsten Rechte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

Die Reisenden, d. h. in aller Regel nicht die Gastschüler selbst, sondern die Vertragspartner des Reiseveranstalters, erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Vertrags.

Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung der von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen.

Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und die Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise vor Reisebeginn absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden vor Reisebeginn jederzeit, d. h. ohne weitere Voraussetzungen, vom Vertrag zurücktreten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr.

Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise auch jederzeit kündigen. Der Reiseveranstalter ist dann berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasst, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten trägt in diesem Fall der Reisende.

Kann nach Reisebeginn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden ohne Mehrkosten angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Der Reisende kann den Vertrag kostenfrei kündigen, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, die Pauschalreise hierdurch erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten für eine gegebenenfalls zu veranlassende Rückbeförderung des Gastschülers.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden bzw. dem Gastschüler Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Reisebeginn ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung des Gastschülers gewährleistet. TREFF – Sprachreisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde R+V Allgemeine Versicherung AG (Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Email: info@ruv.deTel.: 0611 533-5859) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von TREFF – Sprachreisen GmbH verweigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

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